Die meisten Menschen scheuen sich einen Anwalt aufzusuchen, weil sie der Ansicht sind, dass ein solcher Besuch mit extrem hohen Kosten verbunden ist. Dieses Vorurteil ist aber unbegründet.
Grundsätzlich darf ich als Anwältin nur Gebühren verlangen, welche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben sind.
Ich kann meine Vergütung nicht willkürlich bestimmen, sondern muss mich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Das bedeutet, dass ich keine höheren, aber auch keine niedrigeren Gebühren verlangen kann, als vorgegeben.
Im Fall der außergerichtlichen Beratung / Vertretung ist seit 01.07.2006 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dahingehend geändert worden, dass ich auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. In diesem Bereich sind nun die Gebührenvorgaben des Gesetzgebers aufgehoben worden, und Sie und ich können die Höhe meiner Kosten gemeinschaftlich bestimmen.
Wird aber eine solche Gebührenvereinbarung nicht geschlossen, so bestimmen sich die Kosten im außergerichtlichen Bereich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), danach kann ich für Erstberatung Gebühren in Höhe von 50,- bis 190, - € verlangen, je nach Schwierigkeit des Falles.
Sollten Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, so kann für die außergerichtliche Beratung/Vertretung ein Antrag auf Beratungshilfe für die Bereiche des
- Zivilrechts
- Arbeitsrechts
- Verwaltungsrechts
- Sozialrechts
- Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts
gestellt werden. Sie werden dann - bei Bewilligung - von den außergerichtlichen Anwaltskosten freigestellt. Es ist lediglich ein Betrag in Höhe von 10 € an mich zu zahlen.
Der Antrag auf Beratungshilfe muss beim Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz haben. Sie erhalten dort einen Berechtigungsschein, welchen Sie dann zum Beratungstermin mitbringen.
Wenn Sie noch keinen Antrag auf Beratungshilfe gestellt haben, sondern mich gleich aufsuchen wollen, so kann der Antrag auf Beratungshilfe auch durch mich gestellt werden.
Des Weiteren besteht für Personen mit geringem Einkommen, bei einer gerichtliche Interessenwahrnehmung die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Der Staat trägt im Falle einer Bewilligung die Gerichtskosten, sowie die Kosten des eigenen Anwalts.